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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Festtischlein Peter Mesiarik

 

Festtischlein - Peter Mesiarik wird in den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen Vermieter genannt. Der Auftraggeber wird im folgenden Mieter/Besteller genannt.

 

§1. Geltung der Bedingungen

(1) Unsere Verkaufs- und Mietbedingungen gelten gegenüber Unternehmern und Privatkunden. Sie gelten auch gegenüber Verbrauchern, soweit hierauf gesondert hingewiesen wird.

 

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte usw.; sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte.

 

(3) Unsere Verkaufs- und Mietbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Mietbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.

 

(4) Unsere Angebote sind unverbindlich hinsichtlich ihrer Preise und der Liefermöglichkeit. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgeblich, sofern sie nicht als verbindlich bezeichnet sind. Angaben in Prospekten, Anzeigen usw., sowie öffentliche Äußerungen durch uns, unsere Vertreter oder Gehilfen (§ 434 I 3 BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

 

(5) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden.

 

(6) Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.

 

(7) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Vermieter und dem Mieter zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder in einem Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen.

 

§2. Preise

(1) Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise nach§ 19 Abs. 1 UStG aufgrund Anwendung der Kleinunternehmerregelung ohne Umsatzsteuer.

(1) Kostenvoranschläge werden so genau wie möglich aufgestellt, sind aber unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist. Die Berechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich angefallenen Kosten oder nach Vorlage einer verbindlichen Auftragsbestätigung.

 

§3. Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Werktagen bar oder per Überweisung zu begleichen. Sie gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht.

 

(2) Jede Rechnung ist ohne Abzug zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

 

(3) Bei Vermietungen sowie bei Verkäufen ist der Rechnungsbetrag bei Abholung in bar zu entrichten. Soll die Ware versandt werden, ist der Rechnungsbetrag per Lastschrift oder per Vorauskasse an uns zu entrichten.

 

(4) Geschäftskunden erhalten bei schriftlicher und verbindlicher Auftragsbestätigung eine Abschlagsrechnung von 40%. Diese ist innerhalb von 14 Werktagen an uns zu zahlen.

 

(5) Privatkunden erhalten bei schriftlicher und verbindlicher Auftragsbestätigung eine Abschlagsrechnung über 30% des Auftragswerts. Dieser Abschlag ist innerhalb von 14 Werktagen zur Zahlung fällig. Die restlichen 70% der Auftragssumme, werden 14 Werktage vor dem Veranstaltungstermin zur Zahlung fällig. 

Sie bekommen jeweils eine gesonderte Rechnung.

 

(6) Nicht oder nicht vollständig geleistete Abschlagszahlungen berechtigen uns nach  entsprechender Androhung und Fristsetzung zum Rücktritt. Im Falle von nicht oder  nicht vollständig erbrachten Abschlagszahlungen sind wir berechtigt,  unsere Leistung bis zur Zahlung der Abschlagsrechnung zurückzubehalten.  Eine Vorleistungsverpflichtung trifft uns nicht.

 

(7) Andere Zahlungsformen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Hierdurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt alleine der Mieter.

 

(8) Unsere Vertreter und unsere Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, für uns Zahlungen entgegenzunehmen, es sei denn, sie legen eine entsprechende Vollmacht vor.

 

(9) Eine Aufrechnung mit Ansprüchen, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind, ist ausgeschlossen.

 

(10) Für den Fall der Stornierung von Aufträgen durch den Mieter gelten folgende Fristen. 

Falls Lieferkosten angefallen wären, werden diese im Falle einer Stornierung nicht berechnet

» erfolgt die Stornierung bis 4 Wochen vor dem Event, so werden 50% der Auftragssumme fällig und von einer etwa geleisteten Anzahlung einbehalten,
» erfolgt die Stornierung bis 2 Wochen vor dem Event, so werden 75% der Auftragssumme fällig und von einer etwa geleisteten Anzahlung einbehalten.

 

§4. Lieferung und Mitwirkungspflichten

(1) Von uns genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als solche bezeichnet werden. Das Verstreichen verbindlicher Fristen berechtigt den Mieter zum Rücktritt oder zum Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur nach Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens 2 Tagen und mit der Erklärung, die Leistung nach Ablauf der Frist abzulehnen. Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Mieters. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Mieters voraus.

 

(2) Wir sind berechtigt, Teilleistungen vorzunehmen und zu berechnen.

 

(3) Höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen unsererseits oder seitens eines unserer Lieferanten verlängert die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Ist die Behinderung nicht kurzfristig zu beheben, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

(4) Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass der Mieter keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Mieter die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 5 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

(5) Wenn eine Anlieferung und Abholung der Mietgegenstände vereinbart wurde, erfolgt diese zum vereinbarten Zeitpunkt. Ist kein bestimmter Zeitpunkt vereinbart, erfolgt die Anlieferung und Abholung nach Terminvorgabe durch den Vermieter.

 

(6) Die Anlieferung der Mietgegenstände versteht sich bis hinter die erste Tür erdgeschossig. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Anlieferung benötigten Wege frei von Barrieren und ebenerdig sind. Der Vermieter behält sich vor, durch Behinderung bedingte Arbeiten oder zeitliche Verzögerungen in Rechnung zu stellen. Bei Abholung der Mietgegenstände müssen diese am Abholtag zur vereinbarten Uhrzeit vollständig, wie bei Auslieferung, am Ort der Übergabe transportfähig bereitstehen. Für die Vollständigkeit ist der Mieter verantwortlich. Kosten für möglicherweise notwendige spätere Abholfahrten gehen zu seinen Lasten.

 

§5. Aufbau, Verzögerung der Lieferung

(1) Soweit Leistungen einschließlich Aufbau geschuldet werden, wird mit dem Aufbau erst begonnen, wenn der Mieter schriftlich mitgeteilt hat, dass alle Vorbereitungen, die der Mieter erbringen muss, erbracht sind.

 

(2) Soweit der Aufbau auf Grund von Umständen verzögert wird, welche der Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.

 

(3) Lässt sich eine vereinbarte Frist infolge von nicht beherrschbaren Umständen bei uns oder unseren Zulieferern nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall werden wir den Mieter umgehend unterrichten. Dauern die behindernden Umstände drei Tage nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. 

Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Überschreitung der Frist 

sind ausgeschlossen.

 

(4) Im Fall des Verzugs ist der Mieter berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen, 

die jedoch mindestens 3 Werktage betragen muss. Nach ihrem Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen. 

Die Schadensersatzhaftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht.

 

(5) Die Aufbaukosten sind gegliedert in Arbeitsstunden, Zuschläge für Überstunden sowie Reisekosten und Zulagen. Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegezeit werden als Arbeitszeit verrechnet. Verzögert sich der Aufbau ohne unser Verschulden, so hat der Mieter alle Kosten für die Wartezeit und weitere Reisezeit zu tragen.

 

§6. Erfüllungsort und Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

 

(2) Ist die Versendung vereinbart, geht die Gefahr mit Übergabe der Sache zur Versendung auf den Mieter über. Dies gilt auch, wenn wir die Ware mit eigenen Fahrzeugen transportieren.

 

(3) Verzögert sich die Lieferung in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, also insbesondere für den Fall des Annahmeverzuges durch den Mieter, geht die Gefahr mit Ablauf des Tages unserer Lieferbereitschaft auf den Mieter über.

 

§7. Eigentumsvorbehalt bei Verkaufsware

(1) Das Eigentum an der gelieferten Verkaufsware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Im Falle der unbaren Zahlung des Bestellers gilt dessen Leistung erst als erbracht, wenn wir uneingeschränkt über das Geld verfügen können.

 

(2) Der Besteller ist berechtigt, die Verkaufsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.

 

(3) Im Falle der Pfändung von Sachen, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen, ist der Besteller verpflichtet, den Pfändungsgläubiger von unserem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Dieser hat uns die Pfändung unverzüglich anzuzeigen. 

Dem Besteller ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können.

 

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.

 

(5) Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellten Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.

 

(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers 

und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten, 

die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder ihren Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt.

 

§8. Gewährleistung Verkaufsware

(1) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Nachbesserung kann auf den Austausch der mangelhaften Teile beschränkt werden. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

 

(2) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt, oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine der Wertminderung entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

 

(3) Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen nur, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

 

(4) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“ beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.

 

(5) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

 

(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Für diese sind Gewährleistungsgrund Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Bei gebrauchten Waren haften wir für Sachmängel nur bei ausdrücklicher Garantie-übernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

(7) § 478 BGB bleibt durch die Abs. 1 – 5 unberührt.

 

(8) Eine Rückgabe bei maßangefertigten Waren ist ausgeschlossen.

 

§9. Sonstige Schadensersatzhaftung

(1) Die Bestimmungen in Nr. 8 Abs. 3 – 6 gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen.

 

(2) Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei 

Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 II, 311a BGB) beschränkt 

sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.

 

(3) Für unsere Deliktshaftung gelten die Bestimmungen in § 8 Abs. 3 – 6 entsprechend.

 

(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, 

gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

(5) In allen Fällen der Haftung ist diese der Höhe nach auf die Schäden begrenzt, die beim Abschluss des zu Grunde liegenden Vertrages und unserem damalige Kenntnis stand voraussehbar waren. Soweit unsere Haftung auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht beruht, ist diese Haftung auf einen Höchstbetrag von € 10.000,- für jeden einzelnen Haftungsfall, für den der Kunde Ansprüche geltend machen kann, beschränkt.

 

(6) Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB ein Jahr.

 

§10. Bedingungen bei Mietware.

 

(1) Die Standardmietdauer beträgt 3 Tage. Ab dem 4. 

Tag der Mietdauer werden pro Tag 25% des Mietwertes berechnet.

 

(2) Die Mietdauer wird zwischen den Parteien in Textform vereinbart. Sie beginnt mit Übergabe der Mietgegenstände an den Mieter und endet mit Rückgabe an den Vermieter. Jede nachträgliche Änderung der Mietdauer bedarf ebenfalls der Bestätigung des Vermieters in Textform.

 

(3) Wenn der Mieter die Mietgegenstände nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben kann, muss er den vollen Mietpreis zusätzlich zahlen. Zudem können Schadensersatzansprüche des Folgemieters aufkommen.

 

(4) Bei einem Defekt oder einer Beschädigung der Mietware wird der Wiederbeschaffungswert dem Mieter in Rechnung gestellt. Gleiches gilt bei einem Verlust der Ware z.B. durch Diebstahl. Ist die Mietware stark verschmutzt, werden die zusätzlichen Reinigungskosten dem Mieter in Rechnung gestellt. Ist eine Reinigung nicht mehr möglich, so ist der Widerbeschaffungswert zu ersetzen.

 

(5) Bei defekten Leuchtmitteln werden 50% des Wiederbeschaffungswertes dem Kunden in Rechnung gestellt.

 

(6) Unsere Kerzen sind Tropfarm. Sollten durch Windzug oder sonstige äußerliche Einwirkungen Schäden und/oder Verunreinigungen auf fremden Mietgegenständen oder Eigentum entstehen, übernehmen wir keine Haftung und/oder Reinigung.

 

(7) Die Mietgegenstände stehen im Eigentum des Vermieters.

 

(8) Die Mietgegenstände werden dem Mieter nur für den vereinbarten Zweck (d.h. zur gewöhnlichen Verwendung auf der vereinbarten Veranstaltung) und für die Mietdauer (1) zur Verfügung gestellt. Die vermieteten Stühle sind mit max. 100 Kg Gewicht belastbar. Eine anderweitige Verwendung der Mietgegenstände ist nicht erlaubt.

 

(9) Die Mietpreise werden auf Grundlage der aktuellen Preisliste festgelegt und gelten für eine Mieteinheit, auch wenn die gemieteten Artikel vorzeitig und/oder unbenutzt zurückgegeben werden.

 

(10) Die Mietpreise beinhalten keine Kosten für die Anlieferung und Abholung sowie Auf- und Abbau der Mietgegenstände. Diese Kosten werden gesondert berechnet.

 

(11) Die Mietgegenstände werden wie gesehen vermietet.

 

(12) Der Mieter verpflichtet sich zum Zeitpunkt der Übergabe, die Mietgegenstände umgehend  auf Menge und Unversehrtheit zu überprüfen und bestätigt mit der Übernahme die  Vollständigkeit und den einwandfreien Zustand dieser. Im Fall des Verzichts auf die Überprüfung  ist eine spätere Mängelanzeige ausgeschlossen und wird nicht anerkannt. Beanstandungen  sind umgehend schriftlich festzuhalten.

 

(13) Im Falle der Mangelhaftigkeit der Mietgegenstände hat der Vermieter das Recht zur Nachlieferung oder Nachbesserung. Weist lediglich ein Teil der gelieferten Mietgegenstände Mängel auf, so berechtigt dies den Mieter nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Bei geringfügigen Beanstandungen kann nur ein Preisnachlass gewährleistet werden, eine Nachlieferung scheidet aus. Schlagen die Nachlieferung oder Nachbesserung fehl, so kann der Mieter von dem Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.

 

(14) Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter werden nur anerkannt, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in diesem Fall jedoch auf den vertragstypischen Schaden. Weitergehende Ansprüche, wie z.B. entgangener Gewinn, sind ausgeschlossen.

 

§11. Kaution & Mehrkosten

(1) Der Vermieter behält sich vor, eine Kaution in bar zu erheben. 

Die Höhe der Kaution beträgt mindestens 30% des Gesamtauftrags und ist bei Selbstabholungen bei Abholung der Mietgegenstände fällig. Sie wird nach Mietende und der Feststellung von Unversehrtheit und Vollständigkeit der Mietgegenstände erstattet.

 

(2) Der Vermieter behält sich das Recht vor in einer Abschlussrechnung nach Auftragsdurchführung eventuelle Mehrkosten, sowie Kosten für Ersatzbeschaffungen, oder Aufwendungen für Schadens- und Wertersatzes, in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung der Abschlussrechnung kann mit der Mietsicherheit vorgenommen werden. Die Abschlussrechnung ist sofort ohne Abzug fällig.

 

(3) Der Vermieter ist berechtigt, Nachforderungen zu stellen, wenn einzelne Kostenpositionen bei Erstellung der ersten Rechnungsstellung nicht bekannt waren.

 

§12. Allgemeines

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht. Für den Fall, dass eine Bestimmung unwirksam ist, gilt zwischen den Parteien diejenige rechtlich wirksame Klausel als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

(2) Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz von Festtischlein / Peter Mesiarik oder ihrer Rechtsnachfolgerinnen.

 

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

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